§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein hat den Namen »Ruderverein Isenhagener Land e. V.«. Er hat seinen Sitz in Hankensbüttel. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. April bis 31. März.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Rudersports.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenvorsitzenden
- Ehrenmitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- passiven Mitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft gilt als gewährt, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Antragstellung schriftlich widersprochen hat. Eine Ablehnung bedarf keinerlei Begründung und ist nicht anfechtbar. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Satzung an.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Derzeitige oder ehemalige Mitglieder des Vereins können auf Antrag passive Mitglieder des Vereins werden. Für die Aufnahme gelten die entsprechenden Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder. Passive und fördernde Mitglieder sind in Ihren Rechten eingeschränkt.
- Förderndes Mitglied des RVGH ist das Gymnasium Hankensbüttel.
- Die Anzahl der Mitglieder ist grundsätzlich unbeschränkt. Die Zulassung neuer Mitglieder kann jedoch ausgesetzt werden, wenn die sportliche Arbeit durch die Zulassung weiterer Mitglieder leiden würde.
- Mit der Aufnahme in den Verein wird eine festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
- Der Aufnahmeantrag muss eine Versicherung des Bewerbers enthalten, dass er schwimmen kann.
- Bis zur Abgabe des Aufnahmeantrages darf der Bewerber höchstens vier Wochen probeweise am Training teilnehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen grob unsportlichen Verhaltens oder
- wenn das Mitglied das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt und gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und sportlicher Kameradschaft grob verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Brief zuzustellen.
- Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Aufnahmegebühren im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
- Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten sowie sonstige Ansprüche an den Verein.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Das Gymnasium Hankensbüttel als förderndes Mitglied zahlt den Beitrag von 20 jugendlichen Einzelmitgliedern.
- Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Zahlung des Beitrages in Raten gewähren. Die Beiträge sind im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder zahlen nur die Hälfte des Jahresbeitrages.
- Beiträge und Gebühren können auf begründeten Antrag hin in Ausnahmefällen vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag und seine Erledigung sind vertraulich zu behandeln.
- Der Vorstand kann die Erhebung von Nutzungsgebühren beschließen.
§ 8 Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
- Passive Mitglieder dürfen die vorhandenen Einrichtungen nur zu jährlich einer Wanderruderfahrt oder Regatta und zu Sonderveranstaltungen (z. B. An- und Abrudern) benutzen. Bei Teilnehmerbegrenzungen haben aktive Ruderer den Vorrang.
- Das Gymnasium Hankensbüttel ist berechtigt, im Rahmen des Sportunterrichts in der Sekundarstufe II die Sportart Rudern unter Nutzung der Einrichtungen des Vereins durchzuführen. Es hat im Falle einer Schadensverursachung für ausreichend Deckung zu sorgen.
- Folgende Boote sind Eigentum des Gymnasiums Hankensbüttel:
- C-Doppelvierer m. Stm. »Frohsinn«
- B-Doppelvierer m. Stm. »Gatow«.
Das Gymnasium stellt die Boote dem Verein unentgeltlich zur Verfügung.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Ehrenvorsitzenden
- dem ersten Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftwart
- dem Trainingswart
- dem Erwachsenenwart
- dem Jugendwart
- dem Wanderruderwart
- dem Pressewart
- dem Bootswart
- dem Fahrzeugwart.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Der Vorstand wird zu regelmäßigen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der erste Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart
- der Schriftwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit jeweils einem zweiten der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall vertreten sich gegenseitig:
- der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart und der Schriftführer
Geschäfte bis zu einem Wert von 500,00 Euro können der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftwart sowie der Kassenwart allein beschließen.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter nach § 26 BGB in einer Person ist unzulässig.
- Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
- Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Vorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. - Eine Kumulierung mehrerer Vorstandsämter sollte vermieden werden. Der Vorstand ist ermächtigt, freie Vorstandsposten kommissarisch durch ein geeignetes Mitglied zu besetzen.
§ 11 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder nach §26 BGB müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Das Vorstandsamt endet im Todesfall.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Monat des neuen Geschäftsjahres statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
- Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Der Vorsitzende kann in dringenden Fällen schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dabei ist eine Frist von einer Woche einzuhalten.
- Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
- Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung.
§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr
- Entlastung und Wahl des Vorstands (bei der Wahl des Vorsitzenden leitet das älteste anwesende Vereinsmitglied die Versammlung)
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans / Genehmigung von Planungsvorhaben
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung von Richtlinien über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:- Ort und Zeit der Versammlung
- den Versammlungsleiter
- den Protokollführer
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
- Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht mit je einer Stimme besitzen nur ordentliche Mitglieder, Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Beschränkt geschäftsfähige Jugendliche dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten abstimmen.
- Stimmrecht über Vermögensangelegenheiten haben nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder.
- Das Gymnasium Hankensbüttel ist an der Mitgliederversammlung durch den Schulleiter oder den stellvertretenden Schulleiter vertreten. Es verfügt über so viel Stimmen, wie es gemessen am Jahresbeitrag eines jugendlichen Einzelmitglieds selbst an Gesamtjahresbeitrag aufbringt.
§ 16 Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 17 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei volljährige natürliche Mitglieder zur Kassenprüfung. In jedem Jahr soll ein Kassenprüfer neu gewählt werden. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen. Hierzu können sie jederzeit Einsicht in die Bücher nehmen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand bei Unregelmäßigkeiten schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 18 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 19 Haftung
- Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflicht verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
- Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. - Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich in Niedersachsen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 22.04.2022 beschlossen worden.
Hinweis: Damit diese Aufstellung lesbar bleibt, wurde auf eine männlich/weiblich Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.